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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrats in „trockenen Tüchern“
Der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz am 10.6.2022 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Neuerungen und Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. degressive Abschreibungen und Homeoffice-Pauschale) in Kraft treten.
Degressive Abschreibungen
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).
Beachten Sie: Nicht im Gesetz enthalten ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter. Diese sogenannte Super-Abschreibung soll es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen.
Kurzarbeitergeld
Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wurde um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit können Steuerpflichtige auch 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, 5 EUR abziehen (maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr).
Verlängerte Investitionsfristen
Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Für Fälle, in denen die Frist in 2022 abläuft, wurde diese nun um ein Jahr verlängert.
Beachten Sie: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde der Investitionszeitraum bereits auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Die Übersicht zeigt, welche Fristverlängerungen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:
Übersicht | |
Jahr der Bildung | Späteste Auflösung |
2017 | 2023 (sechs Jahre) |
2018 | 2023 (fünf Jahre) |
2019 | 2023 (vier Jahre) |
Praxistipp: Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden. |
Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden um ein weiteres Jahr verlängert.
Abzinsung von Verbindlichkeiten
Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von
5,5 % abzinsen.
Wegen der anhaltenden geänderten Marktsituation (u. a. Niedrigzinsphase) sind Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen. Auf formlosen Antrag kann die Abzinsungspflicht aber bereits in vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit die Veranlagungen nicht bestandskräftig sind.
Beachten Sie: Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt indes bestehen.
Erweiterte Verlustverrechnung
Der Verlustrücktrag wurde ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem Jahr auf zwei Jahre erweitert. Zudem werden die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. EUR (bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 beibehalten.
Corona-Bonus für Pflegekräfte
Nach § 3 Nr. 11b EStG bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“ Im Vergleich zum Regierungsentwurf haben sich insbesondere diese Änderungen ergeben:
- Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen wegen bundes- oder landesrechtlicher Regelungen wurde gestrichen. Somit sind auch freiwillige Arbeitgeber-Leistungen und Leistungen auf Basis von Tarifverträgen begünstigt.
- Der Betrag wurde von 3.000 EUR auf 4.500 EUR erhöht.
- Die begünstigten Einrichtungen (nach dem Entwurf insbesondere Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste) wurden erweitert: Somit können z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste profitieren.
Verlängerte Steuererklärungsfristen
Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen gelten Fristverlängerungen:
Steuererklärung | Abgabefrist |
2020 | 31.8.2022 |
2021 | 31.8.2023 |
2022 | 31.7.2024 |
2023 | 31.5.2025 |
2024 | 30.4.2026 |
Für nicht beratene Steuerpflichtige gilt:
Steuererklärung | Abgabefrist |
2021 | 31.10.2022 |
2022 | 30.9.2023 |
2023 | 31.8.2024 |
Quelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drs. (B) 223/22 vom 10.6.2022