Nun ist es amtlich bzw. im Gesetz: ab 1.1.2026 gilt der verminderte Steuersatz von 7% auf Speisen im Restaurant- und Verpflegungsbereich.
Wichtig für die Übergangsphase:
• maßgeblich ist das Leistungsdatum – nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum.
• bis einschließlich 31.12.2025 erbrachte Leistungen unterliegen dem Steuersatz von 19 %.
• Ab dem 01.01.2026 erbrachte Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
• Getränke sind weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.
Anzahlungen und Gutscheine:
• Anzahlungen vor dem 01.01.2026 sind zunächst mit 19 % Umsatzsteuer zu behandeln. Erfolgt die Leistungserbringung erst ab 2026, ist eine Korrektur auf 7 % vorzunehmen.
• bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung.
Unser Tipp:
Passen Sie Ihre Kassensysteme, Artikelgruppen und Preiskalkulationen rechtzeitig an. Prüfen Sie insbesondere Sachverhalte rund um den Jahreswechsel, um eine fehlerhafte Umsatzsteuerabrechnungen zu vermeiden.