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Thesaurierungsbegünstigung – Steuervorteil für einbehaltene Gewinne nach § 34a EStG

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften zahlen auf ihren Gewinnanteil die persönliche Einkommensteuer – und das unabhängig davon, ob sie den Gewinn tatsächlich entnehmen oder im Unternehmen belassen. Bei hohen Gewinnen kann der persönliche Steuersatz schnell den Spitzensteuersatz von 42 % oder sogar 45 % (Reichensteuersatz) erreichen. Das benachteiligt Personenunternehmen gegenüber Kapitalgesellschaften erheblich, die thesaurierte Gewinne zunächst nur mit rund 30 % versteuern. Um diesen Nachteil abzumildern, hat der Gesetzgeber die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG eingeführt. Dieser Artikel erklärt, wie sie funktioniert, wer sie nutzen kann und wann sie sich wirklich lohnt.

1. Das Grundproblem: Warum Personenunternehmen benachteiligt sind

Bei einer GmbH wird der Gewinn zunächst auf Gesellschaftsebene mit Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer (ca. 14–17 %) besteuert – insgesamt rund 30 %. Solange der Gewinn in der GmbH verbleibt und nicht ausgeschüttet wird, fällt keine weitere Steuer an. Der Gesellschafter kann das Kapital im Unternehmen arbeiten lassen, ohne dass der persönliche Einkommensteuersatz greift.

Bei einem Einzelunternehmer oder einem Gesellschafter einer OHG oder KG ist das anders: Der gesamte Gewinnanteil wird im Jahr der Entstehung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich entnommen wird. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % oder 45 % entsteht so eine erhebliche Mehrbelastung gegenüber der GmbH, wenn Gewinne reinvestiert werden sollen.

Die Thesaurierungsbegünstigung setzt genau hier an: Sie ermöglicht es, einbehaltene Gewinne zunächst mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern – ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft.

2. Wie funktioniert die Thesaurierungsbegünstigung?

Nach § 34a EStG können Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften beantragen, dass nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert werden – statt mit dem regulären persönlichen Einkommensteuersatz.

Der Antrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung gestellt und gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Er muss für jedes Wirtschaftsjahr neu gestellt werden und ist unwiderruflich.

Der nicht entnommene Gewinn errechnet sich vereinfacht aus dem steuerlichen Gewinn des Unternehmens abzüglich der tatsächlichen Entnahmen des Unternehmers. Nur der Teil des Gewinns, der tatsächlich im Unternehmen verbleibt, kommt in den Genuss des begünstigten Steuersatzes.

Rechenbeispiel:
Ein Einzelunternehmer erzielt einen steuerlichen Gewinn von 300.000 Euro. Er entnimmt 100.000 Euro für seinen Lebensunterhalt.

  • Entnommener Gewinn: 100.000 Euro → reguläre Einkommensteuer (z. B. 42 %): 42.000 Euro
  • Thesaurierter Gewinn: 200.000 Euro → begünstigte Steuer (28,25 %): 56.500 Euro
  • Gesamtsteuerlast: 98.500 Euro

Ohne Thesaurierungsbegünstigung würde die Einkommensteuer auf den vollen Gewinn von 300.000 Euro bei ca. 42 % rund 126.000 Euro betragen. Die Ersparnis beläuft sich auf rund 27.500 Euro – Kapital, das im Unternehmen für Investitionen zur Verfügung steht.

3. Die Nachversteuerung – was passiert bei späteren Entnahmen?

Die Thesaurierungsbegünstigung ist kein dauerhafter Steuervorteil, sondern eine Steuerstundung. Werden die begünstigt besteuerten Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt entnommen, greift die sogenannte Nachversteuerung.

Bei der Nachversteuerung werden die entnommenen Beträge mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) nachversteuert – ähnlich wie die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Die bereits gezahlten 28,25 % werden dabei angerechnet.

Gesamtbelastung bei späterer Entnahme:

  • Begünstigte Steuer bei Thesaurierung: 28,25 %
  • Nachversteuerung bei Entnahme: 25 %
  • Gesamtbelastung: ca. 46,19 %

Zum Vergleich: Die Gesamtbelastung bei einer GmbH mit anschließender Ausschüttung beträgt ebenfalls rund 48–49 %. Die Thesaurierungsbegünstigung bringt Personenunternehmen damit in eine ähnliche steuerliche Gesamtposition wie Kapitalgesellschaften – zumindest wenn die Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmer thesauriert über fünf Jahre jeweils 200.000 Euro und zahlt darauf den begünstigten Steuersatz von 28,25 %. Nach zehn Jahren entnimmt er die gesamten thesaurierten Beträge. Die Nachversteuerung berechnet sich auf Basis der entnommenen Summe abzüglich der bereits gezahlten Steuer. Der Zeitgewinn durch die Stundung hat es ihm ermöglicht, das unversteuerte Kapital über Jahre hinweg im Unternehmen einzusetzen.

4. Wer kann die Thesaurierungsbegünstigung nutzen?

Die Thesaurierungsbegünstigung steht ausschließlich folgenden Unternehmern offen:

  • Einzelunternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln
  • Mitunternehmer von Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) auf ihren Gewinnanteil

Nicht anwendbar ist § 34a EStG auf:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) – diese unterliegen ohnehin der Körperschaftsteuer
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder anderen Einkunftsarten
  • Freiberufler, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen – es sei denn, sie sind in einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt

Wichtige Voraussetzung: Der persönliche Einkommensteuersatz des Unternehmers muss über 28,25 % liegen, damit die Begünstigung überhaupt einen Vorteil bringt. Liegt er darunter, ist die reguläre Besteuerung günstiger.

5. Wann lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung wirklich?

Die Thesaurierungsbegünstigung ist kein universell vorteilhaftes Instrument – ihre Vorteilhaftigkeit hängt von mehreren Faktoren ab:

Vorteilhaft, wenn:

  • Der persönliche Steuersatz liegt deutlich über 28,25 % (also bei Gewinnen jenseits von ca. 62.000 Euro)
  • Die Gewinne werden langfristig im Unternehmen belassen und reinvestiert
  • Das Kapital erwirtschaftet im Unternehmen eine höhere Rendite als die eingesparte Steuer anderweitig erzielen würde
  • Eine spätere Entnahme ist nicht in naher Zukunft geplant

Weniger vorteilhaft oder nachteilig, wenn:

  • Die Gewinne kurzfristig wieder entnommen werden – dann überwiegt die Gesamtbelastung aus Thesaurierungssteuer und Nachversteuerung
  • Der persönliche Steuersatz liegt nahe oder unter 28,25 %
  • Die Verwaltung der begünstigten Beträge und Nachversteuerungskonten ist aufwendig und fehleranfällig
  • Ein Wechsel zur GmbH ohnehin geplant ist – in diesem Fall kann die direkte Rechtsformänderung steuerlich attraktiver sein

Praxisbeispiel: Ein Gesellschafter einer KG mit einem persönlichen Spitzensteuersatz von 45 % erzielt einen jährlichen Gewinnanteil von 500.000 Euro und entnimmt davon 150.000 Euro. Die verbleibenden 350.000 Euro werden thesauriert. Die Steuerersparnis gegenüber der Regelbesteuerung beträgt im Jahr der Thesaurierung rund 58.000 Euro – Mittel, die sofort reinvestiert werden können. Erst bei späterer Entnahme fällt die Nachversteuerung an.

6. Verwaltung der Nachversteuerungsbeträge

Ein praktisch wichtiger Aspekt: Das Finanzamt führt für jeden Unternehmer ein Nachversteuerungskonto, auf dem die begünstigt besteuerten Beträge erfasst werden. Dieses Konto bildet die Grundlage für die spätere Nachversteuerung.

Die korrekte Führung dieses Kontos ist essenziell. Fehler – etwa durch nicht korrekt erfasste Entnahmen oder Einlagen – können zu Fehlberechnungen bei der Nachversteuerung führen. Das Finanzamt stellt den Nachversteuerungsbetrag in einem gesonderten Bescheid fest, der eigenständig überprüft und ggf. angefochten werden sollte.

Besonderheit bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe:
Wird das Unternehmen veräußert oder aufgegeben, löst dies automatisch eine Nachversteuerung der gesamten aufgelaufenen Nachversteuerungsbeträge aus – unabhängig davon, ob tatsächlich Entnahmen stattgefunden haben. Das sollte bei der Nachfolgeplanung unbedingt berücksichtigt werden.

7. Thesaurierungsbegünstigung vs. Rechtsformwechsel zur GmbH

Wer dauerhaft hohe Gewinne thesauriert, stellt sich häufig die Frage: Lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung – oder wäre ein Wechsel zur GmbH steuerlich sinnvoller?

Argumente für die Thesaurierungsbegünstigung:

  • Kein Aufwand und keine Kosten für einen Rechtsformwechsel
  • Flexibler Einsatz – der Antrag kann jährlich neu gestellt oder weggelassen werden
  • Keine laufenden GmbH-typischen Pflichten (Offenlegung, Jahresabschluss nach HGB)

Argumente für den Wechsel zur GmbH:

  • Bei der GmbH fällt keine Nachversteuerung an – thesaurierte Gewinne bleiben dauerhaft auf dem niedrigen Niveau der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Haftungsbeschränkung als zusätzlicher Vorteil
  • Klarere Trennung zwischen Unternehmen und Privatvermögen

Die Entscheidung hängt stark von der individuellen Situation ab – insbesondere von der Höhe der Gewinne, dem geplanten Entnahmeverhalten und der langfristigen Unternehmensplanung.


Fazit

Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist ein wertvolles Instrument für Einzelunternehmer und Personengesellschafter mit hohen Gewinnen, die ihr Kapital langfristig im Unternehmen einsetzen wollen. Sie schließt die steuerliche Lücke zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung einbehaltener Gewinne – zumindest temporär. Wer die Regelungen zur Nachversteuerung kennt und den Antrag gezielt einsetzt, kann erhebliche Liquiditätsvorteile realisieren. Allerdings lohnt sich eine sorgfältige Vergleichsrechnung, bevor die Thesaurierungsbegünstigung als Dauerlösung eingesetzt wird.

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