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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – Eine ausführliche Erklärung

1. Einleitung

Der Begriff “nicht abzugsfähige Betriebsausgaben” spielt im Steuerrecht eine wichtige Rolle und betrifft insbesondere Unternehmen, Selbstständige sowie Freiberufler. Während grundsätzlich alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, gibt es bestimmte Ausgaben, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Diese Einschränkungen dienen unterschiedlichen Zwecken, wie der Sicherstellung eines fairen Steuersystems oder der Verhinderung von Missbrauch.

In diesem Beitrag wird ausführlich erklärt, was nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind, welche Kategorien sie umfassen und welche Konsequenzen sich daraus für Unternehmen ergeben. Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und keine steuerliche Beratung ersetzt. Im Einzelfall sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

2. Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) “Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind”. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn eines Unternehmens und reduzieren somit die Steuerlast. Beispiele für typische Betriebsausgaben sind:

  • Miete für Betriebsräume
  • Löhne und Gehälter
  • Wareneinkäufe
  • Versicherungsbeiträge
  • Kosten für Werbung und Marketing
  • Kfz-Kosten für betriebliche Fahrten

Nicht alle betrieblichen Aufwendungen können jedoch in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Einige dieser Ausgaben sind explizit als nicht abzugsfähig eingestuft.

3. Definition: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind solche Aufwendungen, die zwar betrieblich veranlasst sein können, aber vom Gesetzgeber explizit vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen wurden. Die Gründe dafür sind unterschiedlich:

  • Steuerpolitische Erwägungen (z. B. um Steuerausfälle zu vermeiden)
  • Verhinderung von Missbrauch
  • Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit

Die wichtigsten Regelungen dazu finden sich in § 4 Abs. 5 EStG. Dort werden verschiedene Aufwendungen aufgelistet, die nicht oder nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

4. Wichtige Beispiele nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben

4.1. Bewirtungskosten

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind nur zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die restlichen 30 % bleiben nicht abzugsfähig. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der 70 % ist, dass die Bewirtung “betriebsnotwendig” ist und die Ausgaben angemessen sind.

4.2. Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner sind nur bis zu einem Wert von 35 Euro netto pro Jahr und Empfänger abzugsfähig. Übersteigt der Wert diese Grenze, sind die gesamten Kosten nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

4.3. Geldstrafen und Bußgelder

Bußgelder, Geldstrafen und Verwarnungsgelder, die gegen ein Unternehmen oder einen Unternehmer verhängt werden, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies gilt insbesondere für Strafen aufgrund von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.

4.4. Aufwendungen für private Lebensführung

Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu gehören:

  • Kleidung, die nicht typische Berufskleidung ist
  • Private Reisen oder Freizeitaktivitäten
  • Luxusgegenstände

4.5. Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, muss der private Nutzungsanteil herausgerechnet werden. Hierfür gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, wie z. B. die 1-%-Regelung oder das Fahrtenbuchverfahren.

4.6. Nicht angemessene Repräsentationsaufwendungen

Aufwendungen, die der Repräsentation eines Unternehmens dienen, aber als unangemessen gelten, sind nicht abzugsfähig. Dazu gehören z. B.:

  • Luxusveranstaltungen für Kunden oder Mitarbeiter
  • Besonders teure Dienstwagen für Geschäftsführer

4.7. Bestechungsgelder

Bestechungsgelder, die im In- oder Ausland gezahlt werden, sind nicht abzugsfähig. Dies dient der Bekämpfung von Korruption und unlauteren Geschäftspraktiken.

5. Auswirkungen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben

Die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit führt dazu, dass die entsprechenden Aufwendungen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Dadurch steigt die Steuerlast des Unternehmens. Daher ist es wichtig, bereits im Vorfeld zu prüfen, welche Ausgaben abzugsfähig sind und welche nicht.

Für Unternehmen bedeutet dies:

  • Genaue Dokumentation: Alle Ausgaben sollten sauber dokumentiert werden, um im Falle einer Betriebsprüfung argumentieren zu können.
  • Vorausschauende Planung: Unternehmen sollten prüfen, ob alternative steuerlich günstigere Möglichkeiten bestehen (z. B. anstelle von Geschenken kostengünstige Werbemaßnahmen).
  • Beratung in Anspruch nehmen: Ein Steuerberater kann helfen, Fallstricke zu vermeiden und die steuerliche Situation zu optimieren.

6. Fazit

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind ein wichtiger Bestandteil des Steuerrechts und beeinflussen die Steuerlast von Unternehmen erheblich. Sie umfassen verschiedene Kostenarten wie unangemessene Repräsentationsaufwendungen, private Kostenanteile oder bestimmte Bewirtungs- und Geschenkekosten. Da die Regelungen komplex sind und sich durch gesetzliche Änderungen anpassen können, ist eine professionelle steuerliche Beratung empfehlenswert.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine detaillierte steuerliche Beurteilung sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

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