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Dividende – Besteuerung von Gewinnausschüttungen einfach erklärt

Wer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist – sei es als GmbH-Gesellschafter oder als Aktionär – kann am Unternehmensgewinn partizipieren. Diese Beteiligung am Gewinn erfolgt in Form von Dividenden oder Gewinnausschüttungen. Doch wie werden diese Zahlungen steuerlich behandelt? Welche Regeln gelten für Privatpersonen, welche für Unternehmen – und wann lohnt es sich, zwischen verschiedenen Besteuerungsverfahren zu wählen? Dieser Artikel gibt einen vollständigen und praxisnahen Überblick.

1. Was ist eine Dividende und wann entsteht sie?

Eine Dividende ist die Ausschüttung eines Teils des Unternehmensgewinns an die Gesellschafter oder Aktionäre einer Kapitalgesellschaft. Bei einer GmbH spricht man üblicherweise von einer Gewinnausschüttung, bei einer Aktiengesellschaft von einer Dividende – steuerrechtlich werden beide Begriffe gleich behandelt.

Die Ausschüttung setzt einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Erst wenn dieser gefasst ist, entsteht der Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung. Der Zeitpunkt des Beschlusses – nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung – ist in der Regel der steuerlich maßgebliche Zuflusszeitpunkt.

Dividenden gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und unterliegen damit besonderen Besteuerungsregeln, die sich deutlich von der Besteuerung von Arbeitslohn oder gewerblichen Einkünften unterscheiden.

2. Die Abgeltungsteuer – Standardbesteuerung für Privatpersonen

Für natürliche Personen, die Dividenden im Privatvermögen erhalten, gilt seit 2009 die Abgeltungsteuer. Sie beträgt pauschal 25 % auf die Kapitalerträge, zuzüglich:

  • Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Abgeltungsteuer): 1,375 %
  • Kirchensteuer (falls zutreffend): je nach Bundesland 8 oder 9 %

Die effektive Steuerbelastung ohne Kirchensteuer beträgt damit 26,375 %.

Die Abgeltungsteuer wird in der Regel direkt an der Quelle einbehalten – also von der ausschüttenden Gesellschaft oder der Depotbank – und an das Finanzamt abgeführt. Der Gesellschafter muss die Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben, da die Steuer bereits „abgegolten” ist.

Sparer-Pauschbetrag: Jedem Steuerpflichtigen steht ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr zu (für zusammenveranlagte Ehepaare: 2.000 Euro). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Der Pauschbetrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen – also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne.

Praxisbeispiel: Eine GmbH-Gesellschafterin erhält eine Gewinnausschüttung von 20.000 Euro. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro unterliegen 19.000 Euro der Abgeltungsteuer. Die Steuerlast beträgt 19.000 × 26,375 % = 5.011,25 Euro. Der Nettozufluss liegt bei rund 14.989 Euro.

3. Das Teileinkünfteverfahren – Alternative für Gesellschafter mit Einfluss

Das Teileinkünfteverfahren (TEV) ist eine Alternative zur Abgeltungsteuer und kann unter bestimmten Voraussetzungen günstiger sein. Es gilt für natürliche Personen, die:

  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind und
  • für die Gesellschaft beruflich tätig sind (z. B. als Gesellschafter-Geschäftsführer)

oder die zu mindestens 25 % beteiligt sind.

Beim Teileinkünfteverfahren werden 60 % der Dividende mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, während 40 % steuerfrei bleiben. Im Gegenzug können Werbungskosten und Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, zu 60 % abgezogen werden – bei der Abgeltungsteuer ist ein solcher Abzug nicht möglich.

Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?
Das TEV ist vorteilhaft, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter ca. 42 % liegt und gleichzeitig nennenswerte Werbungskosten oder Betriebsausgaben anfallen. Bei hohem Einkommen und ohne abzugsfähige Kosten ist die Abgeltungsteuer oft günstiger.

Praxisbeispiel: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 % der Anteile an seiner GmbH und ist dort als Geschäftsführer tätig. Er erhält eine Gewinnausschüttung von 50.000 Euro. Beim Teileinkünfteverfahren versteuert er 30.000 Euro (60 % von 50.000) mit seinem persönlichen Steuersatz von 35 % – das ergibt eine Steuerlast von 10.500 Euro. Bei der Abgeltungsteuer würde er 50.000 Euro × 25 % = 12.500 Euro zahlen. Das TEV spart hier rund 2.000 Euro.

4. Besteuerung bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner

Erhält nicht eine Privatperson, sondern eine Kapitalgesellschaft – etwa eine Holdinggesellschaft – eine Dividende, gelten andere Regeln. Nach § 8b KStG sind Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, zu 95 % steuerfrei.

Das bedeutet: Nur 5 % der Dividende gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Die effektive Steuerbelastung auf Dividenden innerhalb einer Unternehmensgruppe beträgt damit in der Regel nur rund 1,5 %.

Dieser Mechanismus macht Holdingstrukturen steuerlich besonders attraktiv: Gewinne können innerhalb einer Unternehmensgruppe nahezu steuerfrei von der operativen Tochtergesellschaft an die Holdingmutter übertragen werden.

Praxisbeispiel: Eine Holding-GmbH hält 100 % der Anteile an einer operativen GmbH. Die operative GmbH schüttet 200.000 Euro Gewinn an die Holding aus. Davon sind 190.000 Euro (95 %) steuerfrei. Nur 10.000 Euro unterliegen der Besteuerung – bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 30 % ergibt das eine Steuerlast von lediglich ca. 3.000 Euro.

5. Die wirtschaftliche Doppelbelastung und ihre Auswirkung

Ein strukturelles Merkmal der Dividendenbesteuerung ist die wirtschaftliche Doppelbelastung: Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer (je nach Hebesatz ca. 14–17 %) besteuert. Was nach dieser Belastung verbleibt, wird bei der Ausschüttung an den Privatgesellschafter erneut mit Abgeltungsteuer belastet.

Gesamtbelastung im Überblick (vereinfacht):

  • Gewinn der GmbH: 100.000 Euro
  • Körperschaftsteuer + Soli (ca. 15,825 %): – 15.825 Euro
  • Gewerbesteuer (ca. 15 % bei Hebesatz 400 %): – 15.000 Euro
  • Verbleibender Ausschüttungsbetrag: ca. 69.175 Euro
  • Abgeltungsteuer + Soli (ca. 26,375 %): – 18.244 Euro
  • Nettobetrag beim Gesellschafter: ca. 50.931 Euro

Die Gesamtbelastung beträgt damit rund 49 % – deutlich mehr als bei einem vergleichbaren Einzelunternehmer, der die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen kann.

6. Verdeckte Gewinnausschüttung – wenn Ausschüttungen nicht als solche erkennbar sind

Nicht jede Zuwendung einer GmbH an ihren Gesellschafter ist eine offizielle Gewinnausschüttung. Das Finanzamt prüft, ob Zahlungen oder geldwerte Vorteile, die ein Gesellschafter von seiner GmbH erhält, einem Fremdvergleich standhalten – also ob sie auch einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen gewährt worden wären.

Ist das nicht der Fall, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Diese wird steuerlich wie eine reguläre Ausschüttung behandelt – mit allen entsprechenden Steuerfolgen. Gleichzeitig erhöht die vGA das steuerliche Einkommen der GmbH, da der Aufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird.

Typische Fälle verdeckter Gewinnausschüttungen sind überhöhte Geschäftsführergehälter, private PKW-Nutzung ohne angemessene Vergütung, zinsgünstige Darlehen an Gesellschafter oder die Übernahme privater Kosten durch die GmbH.

7. Praktische Hinweise zur Steuererklärung

Dividenden aus inländischen Quellen werden in der Regel automatisch versteuert – die Kapitalertragsteuer wird direkt einbehalten. Trotzdem kann es sinnvoll sein, Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben:

  • Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt (Günstigerprüfung)
  • Wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde
  • Wenn das Teileinkünfteverfahren günstiger ist
  • Wenn Verluste aus Kapitalvermögen verrechnet werden sollen
  • Bei Dividenden aus ausländischen Quellen, die nicht dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlagen

Das Finanzamt führt auf Antrag eine Günstigerprüfung durch und wendet automatisch die für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Methode an.


Fazit

Die Besteuerung von Dividenden und Gewinnausschüttungen ist vielschichtig und hängt von der Höhe der Beteiligung, der persönlichen Einkommensituation und der gewählten Unternehmensstruktur ab. Während die Abgeltungsteuer für viele Privatanleger unkompliziert und ausreichend ist, lohnt sich für GmbH-Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss oft eine genaue Prüfung, ob das Teileinkünfteverfahren günstiger ist. Holdingstrukturen bieten darüber hinaus erhebliche Steuervorteile bei der Weiterleitung von Gewinnen innerhalb einer Unternehmensgruppe.

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