E-Bilanz: Klarstellung durch Bundesfinanzministerium

Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (kurz E-Bilanz). Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, sind unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat kritisiert, dass die Neuregelung offenlässt, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Mit der Bitte um Klarstellung hat er sich an das Bundesfinanzministerium gewandt.

Das Bundesfinanzministerium teilte in seinem Antwortschreiben mit, dass die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten umfassen. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten, sind nicht einzubeziehen.

Zudem soll eine Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise“ in das Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufgenommen werden. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: DStV vom 4.2.2025: „DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an!“

Gut zu wissen – Was beinhaltet die E-Bilanz?

Die E-Bilanz ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Besteuerungsverfahrens und steht für die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen an die Finanzverwaltung gemäß § 5b EStG. Die E-Bilanz umfasst nicht nur die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung eines Wirtschaftsjahres, sondern auch einen von der Finanzverwaltung vorgegebenen Datensatz, der umfangreichere Informationen enthält. Diese Daten werden über das Internetportal ELSTER übertragen.

Alle bilanzierenden Unternehmen sind zur Abgabe der E-Bilanz verpflichtet. Dies betrifft Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Die E-Bilanz ist von den Finanzbehörden definiert und wird aus der Buchhaltung des steuerpflichtigen Unternehmens gefüllt. Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden auch Stammdaten zum Unternehmen und Kontoauszüge einiger Sachkonten übermittelt.

Die Organisation der E-Bilanz erfolgt durch eine Taxonomie, die eine feste Vorschrift zur Befüllung der definierten Felder darstellt. Diese Taxonomie wird regelmäßig vom Bundesfinanzministerium angepasst und erweitert. Als Standard wird die XBRL (eXtensible Business Reporting Language) verwendet, eine Sprache zur Erstellung elektronischer Dokumente im Finanzbereich.

Die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, mit Ausnahme von Härtefällen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die elektronische Übertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Die E-Bilanz ermöglicht der Finanzverwaltung eine automatisierte Weiterverarbeitung der Daten und ein gezieltes Risikomanagement, was dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung trägt. Trotz der zunehmenden Akzeptanz der E-Bilanz hat die Finanzverwaltung ihre Ziele zur Steigerung der Effizienz und Transparenz noch nicht vollständig erreicht.