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Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Eine steuerrechtliche Analyse
Die Frage, inwieweit Beerdigungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, ist für viele Steuerpflichtige von großer Relevanz. Insbesondere die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt immer wieder zu Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster hat hierzu eine klare Position bezogen.
Keine Abzugsfähigkeit der eigenen Bestattungsvorsorge als außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Steuerpflichtiger einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR abgeschlossen und diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte.
Die Argumentation des Steuerpflichtigen, dass die Übernahme von Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne und daher auch die eigene Vorsorge zur Entlastung der Angehörigen abzugsfähig sein müsse, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Begründung des Finanzgerichts Münster
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Argumente:
- Ausschluss üblicher Aufwendungen der Lebensführung: Gemäß § 33 Abs. 1 EStG sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, deren Existenzminimum durch den Grundfreibetrag abgegolten ist, vom Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen. Die Notwendigkeit einer Bestattung trifft jeden Steuerpflichtigen und ist somit als eine allgemeine und übliche Begleiterscheinung des Lebensendes zu betrachten.
- Kein Mehraufwand für den existenznotwendigen Grundbedarf: Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge stellen keine Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf dar, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Der Tod und die damit verbundene Notwendigkeit einer Bestattung sind keine unvorhersehbaren oder ungewöhnlichen Ereignisse, die nur einen kleinen Kreis von Steuerpflichtigen betreffen.
- Unterschied zu Beerdigungskosten naher Angehöriger: Das Gericht betonte den fundamentalen Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger. Während nicht jeder Steuerpflichtige solche Kosten für Angehörige tragen muss und die Höhe sowie Anzahl dieser Belastungen variieren kann, betrifft die eigene Bestattung jeden Einzelnen. Diese Differenzierung ist entscheidend für die Einordnung als außergewöhnliche Belastung.
Rechtliche Einordnung und Abgrenzung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster fügt sich in die ständige Rechtsprechung zu außergewöhnlichen Belastungen ein. Nach § 33 Abs. 1 EStG sind solche Aufwendungen außergewöhnlich, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als die Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen.
Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten für Angehörige
Anders verhält es sich, wenn Beerdigungskosten für einen nahen Angehörigen anfallen. Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Beerdigungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können. Dies ist der Fall, wenn die Kosten aus rechtlichen oder sittlichen Gründen getragen werden mussten und die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Dabei ist eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen, die sich nach dem Einkommen und Familienstand des Steuerpflichtigen richtet.
- Weitere Informationen zur zumutbaren Belastung finden Sie in § 33 Abs. 3 EStG auf gesetze-im-internet.de.
- Einschlägige BFH-Urteile zur Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung sind unter anderem das Urteil vom 22. September 2005, Az. III R 10/04, abrufbar auf dejure.org.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des FG Münster unterstreicht, dass die Vorsorge für die eigene Bestattung, auch wenn sie aus wohlüberlegten Gründen erfolgt, steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Steuerpflichtige sollten daher alternative Möglichkeiten der finanziellen Vorsorge in Betracht ziehen, die beispielsweise über eine Risikolebensversicherung oder eine Sterbegeldversicherung abgedeckt werden können, deren Beitragszahlungen jedoch ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, sondern allenfalls als Sonderausgaben.
Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil des FG Münster Revision eingelegt wird und der Bundesfinanzhof sich gegebenenfalls erneut mit dieser Thematik befassen muss. Bis dahin bietet die Entscheidung des Finanzgerichts eine wichtige Orientierung für die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge.