Auslandsentsendung: Kaufkraftzuschläge angepasst

Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Beträge wurden zum 1.4.2022 angepasst. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.4.2022 (Az. IV C 5 – S 2341/22/10001 :001)