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Körperschaftsteuer – Was ist das, wer zahlt sie und wie wird sie berechnet?

Wer ein Unternehmen als GmbH oder AG betreibt, begegnet ihr unweigerlich: der Körperschaftsteuer. Sie ist die Einkommensteuer der juristischen Personen – also die Steuer, die Kapitalgesellschaften auf ihren Gewinn zahlen. Für viele Gründer und Unternehmer ist sie ein entscheidender Faktor bei der Wahl der Rechtsform. Doch wie funktioniert die Körperschaftsteuer genau, wer ist betroffen, wie wird sie berechnet – und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick.

1. Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Steuer auf das Einkommen juristischer Personen. Sie entspricht funktional der Einkommensteuer natürlicher Personen – mit dem wesentlichen Unterschied, dass sie nicht progressiv, sondern mit einem einheitlichen Steuersatz von 15 % erhoben wird. Geregelt ist sie im Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer, sodass sich die effektive Gesamtbelastung auf 15,825 % beläuft. Diese Belastung gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns – es gibt keinen Progressionsvorbehalt wie bei der Einkommensteuer.

Die Körperschaftsteuer ist eine Bundessteuer, deren Aufkommen je zur Hälfte Bund und Ländern zusteht.

2. Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?

Der Kreis der körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsträger ist im KStG klar definiert. Steuerpflichtig sind insbesondere:

Unbeschränkt steuerpflichtig (mit dem gesamten Welteinkommen) sind Körperschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • Eingetragene Genossenschaften
  • Eingetragene Vereine, sofern sie wirtschaftlich tätig sind
  • Stiftungen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Beschränkt steuerpflichtig sind ausländische Körperschaften, die zwar keinen Sitz oder keine Geschäftsleitung in Deutschland haben, aber inländische Einkünfte erzielen.

Nicht körperschaftsteuerpflichtig sind hingegen Personengesellschaften wie OHG, KG oder GbR sowie Einzelunternehmer. Diese unterliegen der Einkommensteuer ihrer Gesellschafter bzw. Inhaber.

3. Was ist die Bemessungsgrundlage?

Grundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft. Dieses ergibt sich nicht einfach aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss, sondern aus einer steuerrechtlichen Anpassung des Gewinns um bestimmte Hinzurechnungen und Abzüge.

Wichtige Korrekturen:

  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben: Bestimmte Ausgaben dürfen das steuerliche Einkommen nicht mindern, auch wenn sie handelsrechtlich als Aufwand verbucht wurden – zum Beispiel die Körperschaftsteuer selbst, Geldbußen oder unangemessene Geschäftsführervergütungen.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA): Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein überhöhtes Gehalt oder gewährt ihm Vorteile, die einem fremden Dritten nicht gewährt würden, rechnet das Finanzamt diesen Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der GmbH hinzu.
  • Steuerfreie Einnahmen: Bestimmte Einnahmen – etwa Dividenden aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften – sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 8b KStG).

Praxisbeispiel: Eine GmbH erzielt einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 200.000 Euro. Das Finanzamt stellt jedoch fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt von 180.000 Euro erhält, obwohl ein angemessenes Gehalt für diese Position bei 120.000 Euro läge. Die Differenz von 60.000 Euro wird als verdeckte Gewinnausschüttung dem steuerlichen Einkommen hinzugerechnet. Das zu versteuernde Einkommen beträgt dann nicht 200.000 Euro, sondern 260.000 Euro.

4. Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?

Die Berechnung folgt einem klaren Schema:

Schritt 1: Handelsrechtlicher Gewinn
Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss laut Handelsbilanz.

Schritt 2: Steuerliche Anpassungen
Hinzurechnungen und Abzüge führen zum steuerlichen Gewinn.

Schritt 3: Verlustabzug
Bestehende Verlustvorträge können verrechnet werden – jedoch nur bis zu einem Betrag von 1 Million Euro zuzüglich 60 % des darüber hinausgehenden positiven Einkommens (Mindestbesteuerung).

Schritt 4: Zu versteuerndes Einkommen
Das Ergebnis wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Schritt 5: Körperschaftsteuer
15 % des zu versteuernden Einkommens.

Schritt 6: Solidaritätszuschlag
5,5 % der Körperschaftsteuer.

Rechenbeispiel:

  • Zu versteuerndes Einkommen: 150.000 Euro
  • Körperschaftsteuer (15 %): 22.500 Euro
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % von 22.500 €): 1.237,50 Euro
  • Gesamtbelastung: 23.737,50 Euro

Hinzu kommt in der Regel noch die Gewerbesteuer, die auf Ebene der Kapitalgesellschaft ebenfalls anfällt und nicht – anders als bei Einzelunternehmern – auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.

5. Körperschaftsteuer und Ausschüttung – die Doppelbelastung

Ein strukturelles Merkmal der Körperschaftsteuer ist die sogenannte wirtschaftliche Doppelbelastung: Der Gewinn einer GmbH wird zunächst auf Gesellschaftsebene mit Körperschaftsteuer (und Gewerbesteuer) belastet. Wird der verbleibende Gewinn anschließend als Dividende an den Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegt diese Ausschüttung beim Empfänger erneut der Steuer.

Bei natürlichen Personen als Gesellschafter gilt die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Dividende – es sei denn, der Gesellschafter wählt das Teileinkünfteverfahren, bei dem 60 % der Ausschüttung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.

Bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter sind Dividenden aus Beteiligungen grundsätzlich zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG) – ein bedeutender Vorteil bei mehrstufigen Holdingstrukturen.

Praxisbeispiel: Eine GmbH erwirtschaftet 100.000 Euro Gewinn. Nach Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verbleiben ca. 70.000 Euro. Schüttet die GmbH diese an den Gesellschafter aus, fallen darauf noch einmal ca. 25 % Abgeltungsteuer an – also rund 17.500 Euro. Von den ursprünglichen 100.000 Euro kommen beim Gesellschafter damit nur etwa 52.500 Euro an.

6. Vorauszahlungen und Veranlagung

Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen müssen quartalsweise Vorauszahlungen leisten – jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Höhe richtet sich nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird die endgültige Körperschaftsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung festgesetzt, die in der Regel gemeinsam mit der Gewerbesteuererklärung eingereicht wird.

Die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung beträgt grundsätzlich sieben Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres. Wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich diese Frist erheblich.

7. Gestaltungsmöglichkeiten und häufige Fehler

Geschäftsführergehalt als Gestaltungsinstrument:
Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers mindert als Betriebsausgabe das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen der GmbH. Allerdings muss es einem Fremdvergleich standhalten – überhöhte Gehälter werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Thesaurierung vs. Ausschüttung:
Wer Gewinne in der GmbH belässt (thesauriert), zahlt darauf nur die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer – insgesamt meist rund 30 %. Eine sofortige Ausschüttung führt zur zusätzlichen Belastung durch die Abgeltungsteuer. Thesaurierung kann daher steuerlich vorteilhaft sein, wenn das Kapital im Unternehmen reinvestiert werden soll.

Holdingstruktur:
Eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen hält und Dividenden empfängt, profitiert von der 95%igen Steuerfreiheit nach § 8b KStG. Gewinne lassen sich so innerhalb der Unternehmensgruppe nahezu steuerfrei umverteilen.

Häufiger Fehler: Privatausgaben über die GmbH abrechnen
Gesellschafter versuchen gelegentlich, private Ausgaben als Betriebsausgaben der GmbH zu verbuchen. Das Finanzamt behandelt solche Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnet sie dem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen hinzu – mit entsprechenden Nachzahlungen und Zinsen.


Fazit

Die Körperschaftsteuer ist eine der zentralen Steuerarten für Kapitalgesellschaften in Deutschland. Mit einem festen Steuersatz von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ist sie auf den ersten Blick überschaubar – doch in Kombination mit der Gewerbesteuer und der Besteuerung von Ausschüttungen entsteht eine Gesamtbelastung, die sorgfältige Planung erfordert. Wer Rechtsform, Gewinnverwendung und Vergütungsstruktur steuerlich optimal gestaltet, kann die Steuerlast legal und nachhaltig reduzieren.

Sie möchten wissen, ob die GmbH für Ihr Unternehmen die steuerlich sinnvollste Rechtsform ist, oder haben Fragen zur Körperschaftsteuererklärung und Vorauszahlungen? Die Steuerberater von ziel-voraus.de beraten Sie umfassend – von der Rechtsformwahl bis zur laufenden steuerlichen Betreuung Ihrer Gesellschaft.

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