Gewerbesteuerfreibetrag – 24.500 € Freibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Wer ein Gewerbe betreibt, zahlt Gewerbesteuer – das ist grundsätzlich bekannt. Was viele jedoch nicht wissen: Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren von einem gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro, der den steuerpflichtigen Gewerbeertrag direkt mindert. Erst der darüber hinausgehende Betrag wird mit Gewerbesteuer belastet. Für viele kleine und mittelgroße Betriebe bedeutet das: deutlich weniger Steuerlast oder sogar gar keine Gewerbesteuer. Was genau hinter dem Gewerbesteuerfreibetrag steckt, wer ihn nutzen kann und wie er sich in der Praxis auswirkt, erklären wir in diesem Artikel.
1. Was ist die Gewerbesteuer und wer ist betroffen?
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs erhoben wird. Grundlage ist der sogenannte Gewerbeertrag, der aus dem steuerlichen Gewinn des Unternehmens abgeleitet und durch gesetzlich vorgeschriebene Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird.
Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer – also Einzelunternehmen, Personengesellschaften wie die OHG oder KG sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Freiberufler hingegen gelten steuerrechtlich nicht als Gewerbetreibende und sind daher von der Gewerbesteuer befreit.
Der entscheidende Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften und den übrigen Unternehmensformen liegt beim Freibetrag: Kapitalgesellschaften erhalten keinen Gewerbesteuerfreibetrag. Einzelunternehmer und Personengesellschaften hingegen schon.
2. Der Freibetrag von 24.500 Euro – was bedeutet das konkret?
Gemäß § 11 Abs. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag von Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro gemindert, bevor die Gewerbesteuer berechnet wird. Gewerbesteuer fällt also erst auf den Betrag an, der diesen Freibetrag übersteigt.
Rechenbeispiel:
Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet im Jahr einen Gewerbeertrag von 40.000 Euro.
- Gewerbeertrag: 40.000 Euro
- Abzüglich Freibetrag: – 24.500 Euro
- Steuerpflichtiger Gewerbeertrag: 15.500 Euro
- Dieser wird auf volle 100 Euro abgerundet: 15.500 Euro
- Steuermesszahl: 3,5 %
- Steuermessbetrag: 15.500 × 3,5 % = 542,50 Euro
- Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %: 542,50 × 4 = 2.170 Euro
Hätte der Unternehmer keinen Freibetrag, würde die Steuer auf den vollen Gewerbeertrag von 40.000 Euro berechnet – das wäre ein deutlich höherer Betrag. Der Freibetrag spart in diesem Beispiel rund 3.430 Euro Gewerbesteuer (bei 400 % Hebesatz).
3. Wer profitiert vom Gewerbesteuerfreibetrag?
Der Freibetrag steht ausschließlich natürlichen Personen als Unternehmer zur Verfügung – also Einzelunternehmern sowie Personengesellschaften, an denen natürliche Personen beteiligt sind. Dazu zählen insbesondere:
- Einzelkaufleute und selbstständige Gewerbetreibende
- Offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), sofern gewerblich tätig
Kein Freibetrag gilt für:
- GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaften (AG)
- GmbH & Co. KG (hier wird der Freibetrag zwar gewährt, da eine Personengesellschaft vorliegt, aber die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin kann Besonderheiten auslösen)
Praxisbeispiel: Zwei Freunde betreiben gemeinsam eine GbR im Bereich Veranstaltungstechnik. Ihr gemeinsamer Gewerbeertrag beträgt 55.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro unterliegen nur 30.500 Euro der Gewerbesteuer. Hätten sie stattdessen eine GmbH gegründet, würde die Gewerbesteuer auf den vollen Betrag anfallen.
4. Wie wird der Gewerbeertrag berechnet?
Der Gewerbeertrag ist nicht einfach der handelsrechtliche oder steuerliche Gewinn. Er ergibt sich aus dem Gewinn laut Einkommensteuererklärung, der anschließend um bestimmte Hinzurechnungen erhöht und durch Kürzungen gemindert wird.
Wichtige Hinzurechnungen (§ 8 GewStG):
- 25 % der Finanzierungsanteile aus Zinsen, Mieten, Leasingraten und Lizenzen (sofern der Gesamtbetrag 200.000 Euro übersteigt)
- Verlustanteile stiller Gesellschafter
Wichtige Kürzungen (§ 9 GewStG):
- 1,2 % des Einheitswerts für Grundbesitz (sogenannte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen)
- Gewinnanteile aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften
Erst nach diesen Anpassungen ergibt sich der maßgebliche Gewerbeertrag, von dem der Freibetrag abgezogen wird.
5. Gewerbesteuer und Einkommensteuer – die Anrechnung
Ein weiterer Vorteil für Einzelunternehmer und Personengesellschafter: Die gezahlte Gewerbesteuer kann auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet werden. Nach § 35 EStG wird die Gewerbesteuer pauschal mit dem 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet.
In vielen Fällen – insbesondere bei moderaten Hebesätzen – wird die Gewerbesteuerbelastung dadurch vollständig oder nahezu vollständig durch die Einkommensteuerersparnis ausgeglichen. Die tatsächliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer ist für Einzelunternehmer und Personengesellschafter daher oft geringer als zunächst angenommen.
Praxisbeispiel: Ein Einzelunternehmer zahlt einen Gewerbesteuermessbetrag von 700 Euro. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer beträgt 4 × 700 = 2.800 Euro. Liegt die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (z. B. bei einem Hebesatz von 380 %) bei 2.660 Euro, wird sie durch die Anrechnung vollständig neutralisiert.
6. Freibetrag und Verlustabzug – was gilt bei schlechten Jahren?
Erwirtschaftet ein Gewerbebetrieb in einem Jahr einen Verlust, fällt keine Gewerbesteuer an – und der Verlust kann im Rahmen des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags in künftige Jahre übertragen werden. Der Freibetrag spielt in diesem Fall keine Rolle, da bereits der Gewerbeertrag negativ ist.
Beim Verlustvortrag gilt die sogenannte Mindestbesteuerung: Von einem positiven Gewerbeertrag können maximal 1 Million Euro zuzüglich 60 % des darüber hinausgehenden Betrags mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Der Freibetrag von 24.500 Euro wird erst nach dieser Verrechnung abgezogen.
7. Typische Fehler und Gestaltungsmöglichkeiten
Fehler: Gewerbesteuer nicht in der Liquiditätsplanung berücksichtigen
Viele Gründer unterschätzen die Gewerbesteuer oder vergessen, dass ab einem bestimmten Gewerbeertrag vierteljährliche Vorauszahlungen fällig werden. Wer den Freibetrag im Blick hat, kann besser einschätzen, ab wann Vorauszahlungen relevant werden.
Gestaltung: Rechtsformwahl
Wer noch in der Gründungsphase ist, sollte die Rechtsformwahl auch unter dem Gesichtspunkt des Gewerbesteuerfreibetrags prüfen. Bei überschaubaren Gewinnen ist die Einzelunternehmung oder Personengesellschaft oft steuerlich günstiger als eine GmbH – nicht zuletzt wegen des Freibetrags und der Einkommensteueranrechnung.
Gestaltung: Freiberufliche Tätigkeiten sauber abgrenzen
Wer sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt, sollte diese steuerrechtlich sauber trennen. Eine Vermischung kann zur sogenannten Abfärbung führen, bei der die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird und damit der Gewerbesteuer unterliegt – auch der freiberufliche Anteil.
Fazit
Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro ist ein bedeutender Vorteil für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Er sorgt dafür, dass kleinere Betriebe oft gar keine oder nur eine geringe Gewerbesteuer zahlen, und macht die Personengesellschaft in vielen Fällen steuerlich attraktiver als eine Kapitalgesellschaft. In Kombination mit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ergibt sich für viele Unternehmer eine deutlich geringere tatsächliche Steuerbelastung, als auf den ersten Blick vermutet.
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