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Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
Die Bundesregierung möchte mit gezielten Investitionsanreizen neues Wachstum schaffen. Um dies zu erreichen, hat das Bundeskabinett Anfang Juni 2025 einen „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” beschlossen. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden, wozu jedoch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist.
Der Gesetzentwurf enthält insbesondere diese Maßnahmen:
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung wählen können. Der anzuwendende %-Satz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden %-Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
Beachten Sie: Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zur Unterstützung der Wirtschaft während der Corona-Pandemie zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde hier auf 20 % (höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung) festgelegt.
Neue arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ist die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen geplant. Im Jahr der Anschaffung sollen 75% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Und danach: Im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr 2 %.
Die Regelung soll ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge betreffen – und zwar unabhängig von der Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
Merke: Die Begünstigung soll für Fahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind. |
Beachten Sie: Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen soll nicht zulässig sein.
Firmenwagen: Bruttolistenneupreis bei Elektrofahrzeugen
Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Das schmälert erheblich die Besteuerung und die Sozialabgaben.
Beachten Sie: Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Kraftfahrzeuge ohne Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer soll die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht werden.
Körperschaftsteuersatz
Die Unternehmensteuerbelastung von Körperschaften beträgt rund 30 % (15 % Körperschaftsteuer + 0,825 % Solidaritätszuschlag + 14 % Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 %).
Nunmehr soll die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt werden, beginnend ab dem 1.1.2028 (demzufolge sollen dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 gelten).
Thesaurierungsbegünstigung
Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.
Die Kehrseite: Wird der Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung soll auch der Thesaurierungssteuersatz von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032) reduziert werden.
Ausweitung der Forschungszulage
Um Investitionen in Forschung zu fördern, soll die Forschungszulage ausgebaut werden: Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von
zehn auf zwölf Millionen EUR steigen.
Außerdem ist geplant, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge sollen Verfahren einfacher und bürokratieärmer machen.
Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, Regierungsentwurf vom 4.6.2025; Die Bundesregierung vom 4.6.2025 „Wachstumsbooster zur Stärkung des Standorts Deutschland“