Handwerkerleistungen: Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Immobilie in der Schweiz europarechtswidrig?

Kann in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz gewährt werden? Das Finanzgericht Köln hält das für möglich und hat sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt.

Sachverhalt
Ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft wohnte in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten i. S. des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und begehrten eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, weil die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt wurden (vgl. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute erfolgreich Klage.

Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist, dass die Steuerermäßigung nur für Dienstleistungen beansprucht werden kann, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren ausgesetzt.

Quelle: FG Köln, Beschluss vom 20.2.2025, Az. 7 K 1204/22; PM vom 25.3.2025; Az. beim EuGH:
C-223/25

Gut zu wissen – Was sind eigentlich Handwerkerleistungen, die abgesetzt werden können?

Handwerkerleistungen sind Arbeiten, die von einem Fachbetrieb in privaten Haushalten erbracht werden – sei es zur Instandhaltung, Renovierung oder Modernisierung von Wohnungen, Häusern oder Grundstücken. Um die legale Beschäftigung von Handwerkern zu fördern, erlaubt der Staat eine steuerliche Entlastung: 20 % der reinen Arbeitskosten (inklusive Fahrt- und Maschinenkosten), maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr, können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Das ist keine Werbungskostenregelung, sondern eine Steuerermäßigung – was bedeutet, dass sie die tatsächliche Steuerlast senkt.

Welche Arbeiten fallen unter die absetzbaren Handwerkerleistungen?

Wichtig ist, dass es sich um Arbeiten an einem bestehenden Haushalt handelt. Neubauten und grundlegende Umbaumaßnahmen im Rahmen von Bauvorhaben sind ausgeschlossen. Die begünstigten Tätigkeiten sind breit gefächert und betreffen viele Bereiche des täglichen Lebens:

  • Renovierung und Modernisierung: Dazu zählen klassische Arbeiten wie das Streichen von Wänden und Decken, das Verlegen von Laminat oder Teppichboden sowie das Abschleifen und Versiegeln von Parkett. Auch das Anbringen von Tapeten oder das Lackieren von Heizkörpern zählt dazu.
  • Sanitär- und Heizungsarbeiten: Wenn ein Klempner beispielsweise einen tropfenden Wasserhahn repariert oder ein Heizungsmonteur eine neue Heiztherme einbaut, sind diese Leistungen absetzbar. Auch die Wartung von Heizungsanlagen fällt darunter.
  • Elektroarbeiten: Die Erneuerung der Elektrik, das Versetzen von Steckdosen oder die Installation neuer Lampen durch einen Elektriker sind ebenfalls begünstigt.
  • Fenster, Türen und Rollläden: Der Austausch alter Fenster oder Türen zur energetischen Sanierung kann abgesetzt werden – ebenso das Nachrüsten von Rollläden oder die Reparatur von Fenstermechaniken.
  • Dach- und Fassadenarbeiten: Dazu zählen z. B. die Reinigung der Dachrinne, die Reparatur von Dachziegeln oder das Ausbessern der Fassade.
  • Gartenpflege durch Fachfirmen: Auch Arbeiten im Außenbereich sind eingeschränkt absetzbar – etwa das Anlegen eines Weges, das Pflastern der Terrasse oder die professionelle Heckenpflege.
  • Schornsteinfegerleistungen: Der reine Kehrvorgang und Wartungsarbeiten sind absetzbar – nicht jedoch behördlich angeordnete Prüfungen, da diese zu den „nicht begünstigten öffentlichen Leistungen“ gehören.

Was ist steuerlich zu beachten?

Nur die reinen Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten sind steuerlich relevant. Materialkosten – wie Farbe, Tapeten oder Ersatzteile – werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Die Rechnung des Handwerkers muss deshalb klar zwischen Arbeits- und Materialkosten unterscheiden. Außerdem ist eine unbare Zahlung Pflicht: Nur wenn die Rechnung per Überweisung, EC-Karte oder Lastschrift beglichen wurde, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Barzahlungen sind ausgeschlossen, selbst wenn eine Quittung vorliegt.

Beispiel aus dem Alltag:

Ein Ehepaar lässt das Badezimmer von einem Installateur modernisieren. Die Rechnung beträgt 5.000 Euro, wovon 3.000 Euro auf Arbeitskosten entfallen und 2.000 Euro auf Material. 20 % der Arbeitskosten – also 600 Euro – können steuerlich abgesetzt werden. Diese 600 Euro mindern direkt die Einkommensteuer.

Fazit:

Wer Handwerker beauftragt, kann nicht nur sein Zuhause verschönern oder funktional aufwerten, sondern dabei auch Steuern sparen. Wichtig ist, sich an die Formalien zu halten und alle Rechnungen sorgfältig aufzubewahren. So lassen sich Handwerkerleistungen effizient und rechtssicher beim Finanzamt geltend machen.