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Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den Höchstbetrag von 1.000 EUR
Im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt.
Hintergrund: Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie beispielsweise Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Sachverhalt |
Eine Arbeitnehmerin hatte an ihrem Tätigkeitsort in München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i. H. von 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung i. H. von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Leider hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung nun aber aufgehoben. |
Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung.
Das Entstehen der Zweitwohnungsteuer knüpft maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und so an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt.
Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof hat damit die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Noch nicht höchstrichterlich entschieden und derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist die Frage, wie Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz zu behandeln sind.
Quelle: BFH-Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21,BFH, PM Nr. 18/24 vom 4.4.2024; Stellplatz: Rev. BFH unter Az. VI R 4/23
Gut zu wissen – Was ist eigentlich ein Werbungskostenabzug?
Der Werbungskostenabzug ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Einkommensteuerrechts und ermöglicht es Arbeitnehmern sowie bestimmten anderen Steuerpflichtigen, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren. Unter Werbungskosten (Abk. WK) versteht man Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie werden im Einkommensteuergesetz (EStG) in § 9 Absatz 1 Satz 1 definiert und sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig.
WK können in unterschiedlichen Formen anfallen und sind nicht auf bestimmte Ausgabenarten beschränkt. Zu den klassischen WK zählen beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Fachliteratur, Arbeitsmittel wie Computer oder Berufskleidung, sowie Fortbildungskosten. Auch Kosten für doppelte Haushaltsführung oder Umzugskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als WK geltend gemacht werden.
Wichtig ist, dass die Ausgaben tatsächlich beruflich veranlasst sind. Private Mitveranlassungen können dazu führen, dass Kosten nicht oder nur anteilig als WK anerkannt werden. Das Finanzamt prüft in der Regel genau, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten WK beruflich notwendig waren.
Eine Besonderheit im Werbungskostenabzug ist die Pauschale, die ohne Nachweis von tatsächlichen Kosten abgezogen werden kann. Für Arbeitnehmer beträgt diese Werbungskostenpauschale aktuell 1.000 Euro pro Jahr. Liegen die tatsächlichen WK über diesem Betrag, können diese durch Einzelbelege oder glaubhafte Schätzungen nachgewiesen und angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen zu unterschiedlichen Aspekten des Werbungskostenabzugs Stellung genommen. So wurde beispielsweise die Absetzbarkeit von Arbeitskleidung unter bestimmten Umständen bestätigt, wenn diese eindeutig beruflich geprägt und nicht für die private Nutzung geeignet ist.
Im Steuerstrafverfahren können WK ebenfalls eine Rolle spielen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob Ausgaben zu Recht als WK geltend gemacht wurden oder ob hierdurch eine Steuerverkürzung vorliegt.
Für den Werbungskostenabzug ist es unerlässlich, die entsprechenden Belege und Nachweise sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren, da diese im Rahmen einer Steuerprüfung vom Finanzamt eingefordert werden können. Bei Unsicherheiten bezüglich der Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben empfiehlt es sich, die aktuellen Verwaltungsvorschriften und die ständige Rechtsprechung des BFH zu beachten oder im Zweifel beim Finanzamt nachzufragen.
Zusammenfassend ermöglicht der Werbungskostenabzug Steuerpflichtigen, berufsbedingte Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Dies führt zu einer gerechteren Besteuerung, da letztlich nur das Nettoeinkommen, also das Einkommen nach Abzug der berufsbedingten Ausgaben, besteuert wird.