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Volljährige Kinder: Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Betreuungsfreibetrags
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für ein volljähriges Kind keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) möglich.
Freibeträge für 2020: Der Kinderfreibetrag beträgt 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil). Der BEA-Freibetrag liegt bei 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil).
Sachverhalt |
Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Begründung: Der andere Elternteil komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig. Das Finanzamt lehnte eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter zunächst ab. Hiergegen legte diese dann erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen sind. Und dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. |
Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.
Eine Übertragung des BEA-Freibetrags kommt nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. Für ein volljähriges Kind ist eine Übertragung des BEA-Freibetrags nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
Quelle: BFH-Urteil vom 22.4.2020, Az. III R 61/18, PM Nr. 44/2020 vom 22.10.2020