Umsatzsteuer: Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist bereits seit dem 1.1.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun endlich veröffentlicht wurde. 

Vorbemerkungen

Eine EU-Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer harmonisierten Gutscheinbesteuerung ab dem 1.1.2019. Die bis dahin in Deutschland vollzogene Abgrenzung zwischen den nur einen Geldbetrag benennenden Wertgutscheinen und den einen Lieferungs-/Leistungsanspruch verbriefenden Waren-/Sachgutscheinen wurde zugunsten der unionsrechtlichen Definition aufgegeben.

§ 3 Abs. 13 bis 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet nun zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.

Negativabgrenzung

Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen ebenfalls nicht unter § 3 Abs. 14 und 15 UStG, da in diesen Fällen bereits über die bloße Annahmeverpflichtung hinausgehende Ansprüche bestehen und es sich hierbei vorrangig um Zahlungsnachweise handelt.

Einzweck-Gutscheine

Bei den Einzweck-Gutscheinen stehen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung sowie die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen Ausgabe bzw. erstmaliger Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins bereits fest.

Die Umsatzsteuer für die durch den Einzweck-Gutschein geschuldete Leistung entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) also im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins.

Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Beispiel
Eine Parfümerie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlösung gegen alle im Sortiment befindlichen Parfümartikel im Wert von 20 EUR an einen Kunden für 20 EUR aus. Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale der Parfümerie in Deutschland einlösbar.   Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. Der Leistungsort (Deutschland) ist hinreichend bestimmt. Somit kann die Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins ermittelt werden.

Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.

Beachten Sie: Die Nichteinlösung eines Einzweck-Gutscheins hat grundsätzlich keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen, da die Leistung schon zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe fiktiv als erbracht galt.

Sollte eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber bei Einlösung des Gutscheins erfolgen, so ist lediglich die bislang noch nicht versteuerte Differenz zu versteuern.

Beispiel
Kunde A erwirbt anlässlich einer Werbeaktion im Januar 01 beim örtlichen Elektroeinzelhändler B in Cottbus einen Gutschein im Wert von 50 EUR für 40 EUR. Der Gutschein berechtigt zum Erwerb eines Elektroartikels in dem Geschäft des B. A erwirbt im April 01 ein Lautsprecher-System im Gesamtwert von 350 EUR und begleicht den Rechnungsbetrag unter Anrechnung seines Gutscheins durch die Zuzahlung von 300 EUR in bar.   Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des B beträgt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins im Januar 01 40 EUR (abzüglich Umsatzsteuer). Im April 01 hat B noch einen Umsatz in Höhe von 300 EUR (abzüglich Umsatzsteuer) zu versteuern.

Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Auf diese Einordnung sollen alle nachfolgenden Unternehmer der Leistungskette vertrauen können, soweit sie nicht von einer unzutreffenden Einordnung Kenntnis hatten bzw. haben müssen.

Diese Sicht des Bundesfinanzministeriums ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Ferner führt die Verwaltung keine Rechtsfolgen für die Fälle auf, in denen keine Kennzeichnung erfolgte.

Mehrzweck-Gutscheine

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins

  • der Ort der Leistung und/oder
  • der leistende Unternehmer und/oder
  • der Leistungsgegenstand

noch nicht endgültig feststehen.

Beachten Sie: Es handelt sich insbesondere auch dann um einen Mehrzweck-Gutschein, wenn sich der Gutschein gegen Leistungen eintauschen lässt, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins hat noch keine Umsatzrelevanz. Erst der spätere Umsatz führt unter Verwendung/Einlösung des Gutscheins zur Entstehung der Umsatzsteuer.

Beispiel
Kunde A erwirbt in einem Kaufhaus in München bei einer Werbeaktion einen Gutschein
(Wert: 50 EUR) für 45 EUR. Der Gutschein kann sowohl in der Lebensmittel- (7 % Umsatzsteuer) als auch in der Haushaltsgeräteabteilung (19 % Umsatzsteuer) eingelöst werden.   Es handelt sich um einen Mehrzweck-Gutschein, da sich zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe zwar der Leistungsort (München), nicht aber die geschuldete Umsatzsteuer bestimmen lässt.

Beachten Sie: Neben den dargestellten Aspekten werden in dem Schreiben noch weitere Themen behandelt. Dies sind u. a. Gutscheine in Vertriebsketten (Handeln im fremden Namen) sowie die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und des Leistungsorts.

Quelle: BMF-Schreiben vom 2.11.2020, Az. III C 2 – S 7100/19/10001 :002