Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (22.3.2023, Az. S 2190 A-031-St214) hat nun darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums fallen. Bei einer Homepage kann in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden.

Die Wahl der richtigen Abschreibungsmethode oder auch die Nutzung bestimmter Optionen in diesem Themengebiet stellt regelmäßig ein wichtiges Instrument der steuerlichen Gestaltung im Bereich der Jahresabschlüsse dar. Im Rahmen unserer Dienstleistungen (siehe Service Lounge), insbesondere CFOaas (CFO as a service), berücksichtigen wir solche Optionen für Sie und Ihr Unternehmen.