Firmenwagen: Ohne arbeitsvertragliche Regelung mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil nicht

Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Die Entscheidung macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert.

Quelle: BFH-Urteil vom 4.7.2023, Az. VIII R 29/20

Gut zu wissen – Was ist eigentlich der geldwerte Vorteil?

Ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Leistungen oder Sachzuwendungen erhält, die nicht in Form von Bargeld ausgezahlt werden, aber dennoch einen finanziellen Wert haben. Solche Vorteile sind steuerpflichtig und müssen in der Regel als Teil des Einkommens des Arbeitnehmers versteuert werden.

Beispiele für geldwerte Vorteile sind Firmenwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, subventionierte Mahlzeiten in der Kantine, kostenlose oder verbilligte Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers oder auch die Überlassung einer Wohnung.

Die Besteuerung von geldwerten Vorteilen erfolgt nach dem sogenannten “Sachbezugswert”, der den geldwerten Vorteil bemisst. Für bestimmte Vorteile gibt es festgelegte Sachbezugswerte. So wird beispielsweise der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens anhand der 1%-Regelung berechnet. Dabei wird monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil angesetzt.

Ein weiteres Beispiel ist die Verpflegung: Arbeitgeber können Mahlzeiten für ihre Mitarbeiter steuerfrei oder pauschal versteuert zur Verfügung stellen. Für 2023 beträgt der monatliche Sachbezugswert für eine Mahlzeit 3,80 Euro pro Arbeitstag. Werden diese Mahlzeiten kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, muss der Differenzbetrag als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Es gibt auch Freibeträge und Freigrenzen für bestimmte geldwerte Vorteile. So bleibt beispielsweise ein monatlicher Sachbezug bis zu einem Wert von 50 Euro steuerfrei. Diese Freigrenze gilt jedoch nicht für alle Arten von Sachzuwendungen.

Wichtig ist, dass geldwerte Vorteile nicht nur in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers, sondern auch in der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers korrekt erfasst werden. Dies erfordert eine genaue Dokumentation und Bewertung der gewährten Vorteile.

Abschließend ist zu beachten, dass die Regelungen und Werte für geldwerte Vorteile sich ändern können. Es ist daher ratsam, stets die aktuellen Vorgaben und Werte zu prüfen, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.